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Koppelungsgeschäfte
Art. 254 OR schützt bei Wohn- und Geschäftsräumen vor unzulässigen, mietfremden Verpflichtungen, die an Abschluss oder Weiterführung des Mietvertrags gekoppelt werden.

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Problematisch ist eine zusätzliche Verpflichtung, wenn sie nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt und der Mietvertrag davon abhängig gemacht wird.
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